Am Montag fanden in ungefähr einhundert sächsischen Städten "Montagsspaziergänge" statt, darunter in Meißen, Coswig, Großenhain, Nossen, Radebeul und Riesa.
Etwa einhundert Personen waren auch in Radeburg nach 19 Uhr in der Innenstadt unterwegs. Bei diesen Spaziergängen verabreden sich Bürger, zeitgleich an einem vereinbarten Ort spazieren zu gehen. Ein Spaziergang ist doch keine Versammlung, oder?
Um eine Versammlung handelt es sich also auch bei einem "Montagsspaziergang", wenn erkennbar ist, dass sich mit einem bestimmten demonstrativen Zweck verabredet wurde, zum Beispiel um die Meinung kundzutun, dass Widerstand gemäß Art. 20 geboten ist, weil Gesetze verabschiedet werden, die Art. 2 (2) GG (körperliche Unversehrtheit) immer weiter einschränken oder weil das Bundesverfassungsgericht als nicht mehr unabhängig wahrgenommen wird.
Die "Montagsspaziergänger" müssen sich also im Klaren sein, dass aus Sicht der Polizei diese Spaziergänge als "Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen" gewertet werden, die entsprechend der aktuellen Notfallverordnung untersagt sind. In der Notfallverordnung fehlen jedoch Sanktionierungshinweise, weshalb diese möglicherweise nicht sanktionierbar sind. Die Polizei kann nach Aufforderung zur Auflösung der Versammlung bei Nichtbefolgung Personalien aufnehmen und Ordnungsstrafmaßnahmen gegen einzelne Personen einleiten.
Vielleicht ein Indiz: In Radeburg begleitete die Polizei das Geschehen, griff aber nicht ein. Die Spaziergänger verhielten sich friedlich.