Öffnen Sachsens Schulen nach den Osterferien trotz Merkel-Warnung?

Bei „Anne Will“ hatte die Kanzlerin am vergangenen Wochenende (28. März) die Bundesländer vor Alleingängen gewarnt und ein Eingreifen des Bundes angedroht. Doch davon unbeeindruckt will Sachsen nach Ostern Schulen und Kitas öffnen - unabhängig vom Inzidenzwert, das hat Kultusminister Piwarz am Dienstag (30. März) ausdrücklich bekräftigt.

Zilleschule mit Turnhalle

Werden die sächsischen Schulen (hier die Zille-Oberschule) nach den Osterferien öffnen? Geht es nach der neuen Corona-Schutzverordnung - oder greift die Kanzlerin noch ein?

„Trotz steigender Infektionszahlen wollen wir den Kindern und Jugendlichen den Kita- und Schulbesuch ermöglichen. Wir haben erlebt, was das mit den Kindern macht, wenn sie nicht die Schulen besuchen dürfen, bekräftigte Kultusminister Christian Piwarz (CDU) am Dienstag (30. März) in Dresden, was in der neuen sächsischen Corona-Schutzverordnung festgelegt ist. Zwei Tage zuvor hatte Bundeskanzlerin Merkel bei "Anne Will" darüber geklagt, dass bei den Verordnungen "mehrere Bundesländer ... eine sehr weite Interpretation haben" und mit einem Eingreifen des Bundes gedroht

Kultusminister Christian Piwarz warb um Verständnis für die Maßnahmen und verweist darauf, dass es selbstverständlich "unserer aller Aufgabe ist, dafür zu sorgen, dass Schule und Kita möglichst sichere Orte bleiben." Deshalb sind die Öffnungen mit verschärften Infektionsschutzmaßnahmen verbunden, diese sind im Einzelnen:

  • Zutritt in Kita nur mit negativem Testergebnis Fortan können Kindertageseinrichtungen von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Davon ausgenommen sind neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände. Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Andernfalls darf die Kindertageseinrichtung nicht betreten werden. Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita vorliegen. Die Kindertageseinrichtung weist hierauf im Eingangsbereich des Geländes hin.
  • Schulbesuch für alle Schülerinnen und Schüler an Testungen gebunden. Bisher mussten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen nur einmal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht für Schüler auf zwei Mal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Mal pro Woche. Antworten auf wichtige Fragen zu den Selbsttests gibt es hier:
  • Maskenpflicht auch im Unterricht. Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • Schulbesuchspflicht wird aufgehoben. Konnten bislang lediglich Primarschüler von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden, ist dies nun für alle Schülerinnen und Schüler möglich. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.

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