Landkreis Meißen: zwei Vogelgrippe-Allgemeinverfügungen aufgehoben - was weiterhin gilt

Stallpflicht für Bestände ab 50 Tieren im gesamten Landkreis bleibt bestehen

Von der Vogelgrippe betroffene Anlage der Hühnerfarm "Waldrose" an der Zschornaer Straße

Von der Vogelgrippe betroffene Anlage der Hühnerfarm "Waldrose" an der Zschornaer Straße

Die nach Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest (HPAI Subtyp H5N1) in der Gemeinde Ebersbach erlassenen tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen Nr. 3/2025 und Nr. 5/2025 zur Festlegung der Schutz- und Überwachungszone sowie der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hat der Landkreis Meißen am heutigen Tage aufgehoben. Die entsprechende Allgemeinverfügung zur Aufhebung wurde am 28. Januar 2026 auf der Website des Landratsamtes veröffentlicht und kann unter Bekanntmachungen eingesehen werden eingesehen werden - Link unten auf dieser Seite.

Aufgrund der Feststellung der Aviären Influenza in einem Legehennenbestand in der Gemeinde Ebersbach im Dezember 2025 war der Ausbruch der Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln öffentlich bekannt zu machen und um den betroffenen Bestand eine Schutz- und Überwachungszone festzulegen (Allgemeinverfügung Nr. 3/2025). Trotz der umgehenden Ergreifung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen kam es in der Folge zur Ausbreitung der Geflügelpest in weitere Betriebsteile des betroffenen Geflügelbestandes. Aufgrund dessen mussten die Sperrzonen erweitert werden (Allgemeinverfügung Nr. 5/2025).

Die Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone beträgt, nach erfolgter vorläufiger Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes, 21 Tage. Die Überwachungszone kann 30 Tage nach erfolgter vorläufiger Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes sowie nach erfolgter amtlicher Kontrolle von Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone aufgehoben werden. Mit Ablauf dieser Fristen und der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung treten die Festlegungen für die Schutz- und Überwachungszone rund um den Ausbruchsbetrieb außer Kraft.

Weiterhin bestehen bleibt die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 2/2025 zum Schutz gegen die Geflügelpest für den gesamten Landkreis Meißen. Somit gilt weiterhin das Aufstallungsgebot für Geflügel- beziehungsweise Vogelbestände ab 50 Tieren und gleichzeitig das Ausstellungsverbot.

In den zurückliegenden Wochen wurden im Landkreis Meißen weiterhin verendete Wildvögel gefunden, die mit dem Geflügelpestvirus infiziert waren. Es ist davon auszugehen, dass neben diesen vereinzelt tot aufgefundenen Tieren zahlreiche weitere Wildvögel, insbesondere Wasservögel wie Wildgänse oder Schwäne, infiziert sind. Diese scheiden das Virus aus und kontaminieren damit die Umgebung.

Tierhalter sind daher weiterhin verpflichtet, ihre gehaltenen Vögel (inklusive Geflügel) vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen. Neben der Aufstallung sollten auch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden (zum Beispiel Schuhwechsel vor dem Betreten des Stalls).

Kleine Bestände von bis zu 50 Tieren sind von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Tiere aufzustallen. Jedoch wird auch hier aus den genannten Gründen dringend empfohlen, alle möglichen Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen.

Links: