Im Landkreis Meißen Inzidenzwert von 10 überschritten - Masken wieder auf!

Der so genannte "7-Tage-Inzidenzwert" des RKI für den Landkreis Meißen ist den 5 Tag in Folge über dem Wert von 10. Damit treten wieder strengere Regeln in Kraft. Über den Sinn oder Unsinn dieser Maßnahmen darf und sollte man streiten, doch zunächst hat sich jeder an diese Regeln zu halten.

Medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist in fast allen Bereichen ausreichend und sollte auch verwendet werden, da er weniger gesundheitsbeeinträchtigend ist als FFP-2 & Co

Das Landratsamt verweist in seiner Pressemitteilung auf 60 positiv Geteste Personen im gesamten Landkreis. Eine Aussage darüber, wie viele Personen davon tatsächlich erkrankt sind, wird weiterhin nicht getroffen. Lediglich drei Personen befinden sich mit Coronadiagnose in Krankenhäusern, keine auf Intensivstation. 46 Kontaktpersonen befinden sich außerdem in Quarantäne. In den letzten Tagen ist weiterhin niemand im Zusammenhang mit Corona vestorben. 

Zum Status nach fünf Tagen über "10" schreibt das Landratsamt: 

Heute hat der Landkreis Meißen den fünften Tag in Folge den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 überschritten. Die entsprechende Bekanntmachung ist unter www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen zu finden. Damit verbunden ist eine Erweiterung der Pflicht zum Tragen mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes am übernächsten Tag.

Ab Mittwoch, 1. September 2021 gilt somit eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen (z. B. beim Einkaufen und in Einrichtungen aller Art), bei der Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung sowie für Besucherinnen und Besucher in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz ist ab Mittwoch auch von Handwerkern und Dienstleistern in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber zu tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Unverändert besteht die Maskenpflicht im Bereich der Personenbeförderung, bei körpernahen Dienstleistungen und bei Großveranstaltungen. Außerdem haben weiterhin Beschäftigte ambulanter Pflegedienste/Palliativversorgung und Beschäftigte von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie deren Besucher Masken zu tragen. Weiterhin gültig ist auch die Regelung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Ausübung der Pflege, Behandlung und Betreuung gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.