Wenn Fernsehen an der E-Mail-Adresse scheitert

In Wohnungen der Radeburger Wohnungsgesellschaft wird der Fernsehanschluss auf Glasfaser umgestellt. Wer weiter fernsehen will, braucht künftig einen eigenen Vertrag mit SachsenEnergie. Doch dieser Vertrag setzt eine E-Mail-Adresse voraus. Für einige ältere Mieter wird das zur Hürde – und rechtlich ist diese Praxis mindestens angreifbar.

Ab heute, 1. Juni kein Bild Fernsehen mehr - das Problem mit der Mailadresse haben ca. 20 Bewohner von "Neubauwohnungen" der RWG.

Ab 1. Juli kommt aus der bisherigen Fernsehdose kein Signal mehr, wenn kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde. Betroffen sind Wohnungen der Radeburger Wohnungsgesellschaft, unter anderem am Meißner Berg und an der Lindenallee. Technisch geht es um die Umstellung des Fernsehempfangs auf Glasfaser. Sozial und rechtlich geht es um eine viel grundlegendere Frage: Darf der Zugang zum Fernsehen davon abhängen, ob ein Mieter eine E-Mail-Adresse hat?
Jana Funke, Geschäftsführerin der Radeburger Wohnungsgesellschaft, sieht das Problem seit Langem. „Seit zwei Jahren“, sagt sie im Gespräch mit dem RAZ, „habe ich informiert, erklärt, Veranstaltungen organisiert, mit Mietern gesprochen und nach Lösungen gesucht.“ Für die meisten sei die Umstellung kein Problem gewesen. Doch es gebe eben auch Menschen, „die wirklich nicht in der Lage sind, damit umzugehen und die keine Mailadresse haben“.
Gemeint sind vor allem ältere Mieterinnen und Mieter, häufig über 80 Jahre alt. Viele von ihnen hatten bisher Kabelfernsehen, zahlten ihren Anschluss und nutzten den Fernseher so, wie sie es seit Jahren gewohnt waren. Nun brauchen sie einen neuen Vertrag mit SachsenEnergie. Dieser Vertrag lässt sich nach Darstellung der Beteiligten aber nicht einfach auf Papier ausfüllen, unterschreiben und zurücksenden. Er setzt eine E-Mail-Adresse und digitale Kundenkommunikation voraus.

„Dafür hätten sie Ausnahmeregelungen treffen müssen“

Funke trennt im Gespräch deutlich zwischen allgemeiner Digitalisierung und der besonderen Lage sehr alter Menschen. Digitalisierung lasse sich nicht aufhalten, sagt sie sinngemäß. Auch die RWG werde in den kommenden Jahren stärker digital arbeiten. Doch für Menschen über 80 habe sie „absolutes Verständnis“. Für diese Gruppe hätten aus ihrer Sicht Ausnahmeregelungen getroffen werden müssen.
Genau dort liegt der Kern des Problems: Nicht die Glasfaserumstellung an sich ist der Streitpunkt. Auch nicht der unveränderte Preis von 7,55 Euro pro Monat. Der Knackpunkt ist die E-Mail-Pflicht.
Wer keine eigene E-Mail-Adresse hat, soll nach bisherigem Lösungsansatz Angehörige oder Bekannte um Hilfe bitten. In Einzelfällen helfen Nachbarn. Doch das kann nicht die allgemeine Antwort auf ein strukturelles Problem sein. Nicht jeder hat Kinder, Enkel oder vertraute Nachbarn in der Nähe. 
Jana Funke berichtet, man habe verschiedene Wege geprüft. Auch eine Anmeldung über die Wohnungsgesellschaft sei keine Lösung, weil die E-Mail-Adressen personenbezogen sein müssten. Es geht ja nicht nur um die Anmeldung, sondern darum, dass Rechnungen, Vertragsunterlagen und Zugangsdaten über fremde E-Mail-Postfächer laufen würden, was datenschutzrechtlich bedenklich ist. Am Ende seien manche Betroffene an den Verbraucherschutz verwiesen worden. Eine Lösung sei daraus bisher nicht entstanden. Für den Sächsischen Verbraucherschutz seien die Fälle offenbar nicht wichtig genug.

Recht auf Information endet nicht am Postfach

Juristisch ist die Sache heikel. Das Grundgesetz schützt in Artikel 5 die Informationsfreiheit. Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dazu gehören auch Rundfunk und Fernsehen.
Natürlich bedeutet das nicht, dass jeder Anbieter jedes Produkt auf jedem Weg anbieten muss. Aber wenn in einem Wohngebiet die bisherige Versorgung abgeschaltet wird und die neue Versorgung praktisch nur über einen digitalen Vertragsweg erreichbar ist, entsteht das Problem der Teilhabe.
Hinzu kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es verbietet bei sogenannten Massengeschäften Benachteiligungen unter anderem wegen des Alters oder einer Behinderung. Eine Regel muss nicht ausdrücklich „gegen Alte“ gerichtet sein, um problematisch zu werden. Auch scheinbar neutrale Verfahren können eine mittelbare Benachteiligung sein, wenn sie bestimmte Gruppen faktisch ausschließen. Eine Pflicht zur E-Mail-Adresse trifft nicht alle gleich. Sie trifft vor allem Menschen, die nie online waren, kein eigenes Gerät besitzen oder digitale Kommunikation aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht selbst bewältigen können.
Auch rechtlich ist E-Mail nicht die einzige mögliche Form. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert Textform als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Das kann eine E-Mail sein, muss es aber nicht. Auch ein Papierformular, das der Kunde ausfüllt und von dem er eine Kopie oder schriftliche Vertragsbestätigung erhält, kann diesen Zweck erfüllen. Ergänzt um eine SEPA-Lastschrifterklärung wäre der Vertrag technisch und rechtlich grundsätzlich handhabbar. Denn bei einem festen monatlichen Betrag schreibt das Gesetz nicht vor, dass dem Kunden jeden Monat zwingend eine Rechnung per E-Mail geschickt werden muss.
Bemerkenswert ist zudem: In den eigenen Telekommunikations-AGB von SachsenEnergie steht, dass Kunden grundsätzlich eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen müssen. Dort heißt es aber auch: „Ausnahmen können einzelvertraglich geregelt werden.“ Genau solche Ausnahmen wären für hochbetagte Nonliner naheliegend.

Warum nicht einfach eine Satellitenschüssel?

In sozialen Netzwerken kam schnell der Vorschlag: Wer keinen Vertrag mit SachsenEnergie bekommt, solle sich eben eine Satellitenschüssel anbauen.
So einfach ist es in Mietwohnungen nicht. Die RWG lässt Satellitenschüsseln grundsätzlich nicht zu. Funke verweist auf das Mietrecht: Eine außen angebrachte Schüssel kann ein Eingriff in die Bausubstanz oder in das Erscheinungsbild des Hauses sein. Dafür braucht ein Mieter die Zustimmung des Vermieters.
Die Rechtsprechung wägt dabei zwischen Informationsfreiheit des Mieters und Eigentumsrecht des Vermieters ab. Gibt es im Haus bereits eine zumutbare Fernsehversorgung, können Vermieter eine zusätzliche Satellitenschüssel in vielen Fällen ablehnen. 
Doch gerade hier zeigt sich der Widerspruch: Die RWG kann die Schüssel mit dem Hinweis ablehnen, dass eine andere Versorgung vorhanden ist. Diese Versorgung ist aber für einzelne Mieter faktisch nicht erreichbar, wenn SachsenEnergie am E-Mail-Zwang festhält. 

Das Problem ist seit zwei Jahren bekannt

Nach Darstellung von Jana Funke ist das Thema nicht plötzlich entstanden. Die Umstellung werde seit langer Zeit vorbereitet. Sie habe auf verschiedenen Ebenen versucht, eine Lösung zu erreichen. Auch Bürgermeisterin Michaela Ritter habe beim Anbieter nachgehakt. Ein analoges Verfahren für den Vertragsabschluss sei dennoch nicht vorgesehen.
Damit steht kurz vor dem Stichtag eine absurde Situation im Raum: In den Wohnungen liegt eine technische Lösung an. Das Fernsehprodukt ist verfügbar. Die Mieter könnten zahlen. Aber einigen fehlt das digitale Eingangstor zum Vertrag.
Für junge Menschen mag eine E-Mail-Adresse selbstverständlich sein. Für viele Ältere ist sie es nicht. Wer das ignoriert, macht aus Digitalisierung keine Erleichterung, sondern eine Zugangssperre.

Verbraucherschutz darf sich nicht wegducken

Der Konflikt zwischen SachsenEnergie und den RWG-Mietern ist kein Einzelfall. Das macht auch Jana Funke im Gespräch deutlich. Arzttermine, Behördenleistungen, Fahrkarten, Bankgeschäfte, Energie- und Telekommunikationsverträge – immer mehr Alltag wird digital organisiert. Wer offline ist, braucht deshalb nicht Belehrungen, sondern zumutbare Alternativen. 
Gerade der Verbraucherschutz müsste hier deutlich werden. Wenn ein Anbieter bei einer Grundversorgung des Alltags faktisch eine E-Mail-Adresse verlangt, obwohl alte Menschen dadurch ausgeschlossen werden, reicht es nicht, auf Angehörige oder Nachbarn zu verweisen.
Vielleicht braucht es auch mal klare Gerichtsurteile auf der Höhe der Zeit. Das hier könnte ein Präzedenzfall werden.
Die einfache Lösung wäre jedoch ein Ausnahmeverfahren, wie es ja die AGB der SachsenEnergie auch vorsehen:  Vertragsabschluss beim Vertreter vor Ort oder, wer nicht mobil ist: Papierformular, telefonischer Vertragsschluss mit schriftlicher Bestätigung, Vertragsunterlagen per Post oder persönliche Unterstützung mit sauberer Datenschutzregelung. SachsenEnergie müsste dafür nicht die Digitalisierung zurückdrehen sondern nur anerkennen, dass Digitalisierung ohne Ausnahmen Menschen abhängen kann.
Bis dahin bleibt die Frage: Wer trägt die Verantwortung, wenn am 1. Juli in einzelnen Wohnungen der Bildschirm schwarz bleibt – nicht weil die Technik fehlt, sondern weil ein Mensch über 80 keine E-Mail-Adresse hat?