Nach der Auftaktveranstaltung sagte auch der RCC alle weiteren Veranstaltungen ab. Der Heinrich-Zille-Weihnachtsmarkt in Radeburg fiel aus, ebenso der Bärnsdorfer Weihnachtsmarkt. Offiziell hieß es jeweils „coronabedingt“. Faktisch aber war klar: Großveranstaltungen mit Zugangsbeschränkungen, Haftungsrisiken und wirtschaftlicher Unsicherheit waren nicht machbar. Im Raum stand die Allgemeine Impfpflicht, die damit durch die Hintertür eingeführt werden sollte. „2G ist nicht nur Unrecht,“ gab sich Julia Neigel überzeugt, es ist menschenrechtsverletzend, es ist EU-rechtlich rechtswidrig wegen der bedingten Zulassung, es ist völkerrechtswidrig und es ist der Versuch, den künstlichen Markt für diese Gen und Zelltherapie herzustellen, ohne dass man eine direkte Impfpflicht, allgemeine Impfpflicht erzeugen muss.“
Genau an diesem Punkt setzte sie auch mit ihrer Klage an.
Was Julia Neigel erreichen wollte
Neigel ging es nicht um Entschädigung, sondern um eine grundsätzliche Feststellung:
War 2G als pauschales Pflichtmodell für Kulturveranstaltungen rechtmäßig – oder nicht?
In Interviews unmittelbar vor der Entscheidung zeigten sich Neigel und ihre Anwälte noch optimistisch. Ihr Kalkül: Sollte das Gericht feststellen, dass der Freistaat seine Verordnungen fehlerhaft erlassen hat, hätte es womöglich gar keiner inhaltlichen Prüfung von 2G mehr bedurft – mit der oben beschriebenen Konsequenz.
Ein für sie positives Urteil hätte – so die Erwartung – bedeutet:
- zumindest eine nachträgliche Rehabilitierung der Kulturszene,
- möglicherweise politische Konsequenzen für künftige Krisenverordnungen,
- und vor allem: die Anerkennung, dass Kultur nicht beliebig einschränkbar ist, sondern Teil der gesellschaftlichen Grundversorgung.
Warum sie damit gescheitert ist und wie es weitergeht
Das Gericht ging diesen Weg nicht. Es lehnte den Normenkontrollantrag ab – und wich damit der großen Grundsatzfrage aus, ob 2G bei Kulturveranstaltungen verhältnismäßig war.
Juristisch sauber? Fraglich. Politisch befriedigend? Für die Kulturszene eher nicht.
Denn damit bleibt offen, ob das, was 2021/22 in Städten wie Radeburg Realität war – abgesagte Märkte, ausgedünnte Traditionen, ausgehebelte Planungssicherheit –, tatsächlich alternativlos gewesen ist.
Man muss Julia Neigel nicht in allen Bewertungen folgen, aber ihre Ausgangsfrage ist legitim:
Darf der Staat das Grundgesetz derart einschränken?
Gegen folgende Artikel des Grundgesetzes hat die 2G-Verordung aus ihrer Sicht verstoßen:
- Menschenwürde (Art. 1 GG) – durch pauschalen Ausschluss großer Bevölkerungsgruppen,
- Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) – Einschränkung von Auftritten und Publikum ohne Differenzierung,
- Berufsfreiheit (Art. 12 GG) – faktische Unmöglichkeit, Konzerte wirtschaftlich durchzuführen,
- Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) – Diskriminierung nach Impf-/Genesenenstatus.
Gerade mit Blick auf ländliche Räume, Vereine, Ehrenamt und lokale Veranstalter ist diese Diskussion nicht erledigt. Sie beginnt eigentlich jetzt erst – zeitlich entkoppelt von der Krise, aber mit dem Vorteil des Abstands.
Julia Neigel kämpft damit auch für uns. Sie hat diese Runde verloren, aber nicht aufgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zwar nicht zugelassen, aber Julia Neigel steht das Recht der Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Möglich ist auch eine andere rechtliche Bühne.
Was meinen Sie dazu,liebe Leser? Sollte man die Angelegenheit auf sich beruhen lassen? Bringt eine Aufarbeitung der Coronamaßnahmen überhaupt etwas? Kann man die Entscheidungsträger von damals bestrafen, wenn sie es doch nicht besser gewusst haben? Darf man in einer NOtlage gegend as Grundgsetz verstoßen? Es gibt viele Fragen, viele Meinungen. Schreibt sie bei uns in den sozialen Medien in die Kommentare!
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