Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Landkreis Meißen seit dem 1. August

Das Masernschutzgesetz soll in Kinder-, Alten-, Pflege- und medizinischen Einrichtungen den Schutz vor einer Infektion mit Masern fördern. Bestandspersonal und Betreute, welche bereits vor dem 1. März 2020 in oben genannten Einrichtungen tätig waren bzw. betreut wurden, mussten bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 den ausreichenden Masernschutz nachweisen. Der Status muss nun an das Gesundheitsamt gemeldet werden.

Kleinkind mit Masern

Kleinkind mit Masern. Zwischen den Jahren 2001 und 2019 wurden in Deutschland acht Todesfälle aufgrund einer Masernerkrankung gemeldet. Der Anteil von Komplikationen lag in den vergangenen Jahren zwischen 1,1 und 8,4 Prozent aller gemeldeten Masernerkrankungen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag hervor. Besonders Kinder unter 5 Jahren sind von den Komplikationen betroffen. Die Zahl der registrierten Impfschäden liegt dagegen bei 0,002%. (Quellen unten auf der Seite)

Seit dem 1. März 2020 gilt das bundesweite Masernschutzgesetz. Es soll in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, zum Beispiel Alten- und Pflegeheimen, sowie in medizinischen Einrichtungen, beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser oder Physiotherapien, den Schutz vor einer Infektion mit Masern fördern und die Immunisierung in der Bevölkerung erhöhen. D

aher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern- Impfungen vorweisen. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrende, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.  Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft über einen entsprechenden Impfschutz verfügen.

Bestandspersonal und Betreute, welche bereits vor dem 1. März 2020 in oben genannten Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen nun bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 den ausreichenden Masernschutz nachweisen. Dabei kommt der jeweiligen Einrichtungsleitung die Kontrollpflicht über den ausreichenden Masernschutz bei den tätigen und betreuten Personen in der Einrichtung zu.

Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der Impfdokumentation, in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation oder Immunität nehmen. Alternativ kann sie sich durch die Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder Einrichtung absichern, dass der Nachweis bereits vorgelegen hat. Kann der Nachweis von bereits in der Einrichtung Beschäftigten oder Betreuten nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Leitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Betriebssitz der Einrichtung.

Somit sind alle im Landkreis Meißen ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Masernimpfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Meißen verpflichtet. Die Meldung soll vorzugsweise über ein Online-Portal erfolgen. In einem ersten Schritt müssen sich die Einrichtungen dazu auf dem Webportal registrieren und können sodann die erforderlichen Meldungen in Form einer Meldeliste abgeben. Das Webportal und die Meldeliste sind ab Anfang August auf der Website des Landkreises Meißen zu finden. Dort können bereits jetzt alle wichtigen Informationen zur Masernschutz-Impfpflicht sowie zum Ablauf nachgelesen werden:

Landkreis Meißen - Masern - Impfpflicht (kreismeissen.org)

weiterführende Links und Quellen: