Coronasituation in Radeburg und Umgebung bis zur Aufhebung der Bundesnotbremse zum 27. Mai

*aktualisiert 25.05., 16:30 Uhr*

In diesem laufend aktualisierten Beitrag finden Sie zum Thema Corona für unsere Region relevante Informationen.

Sächsische Staatskanzlei

In der Kabinettsitzung am 4. Mai in der Sächsischen Staatskanzlei wurde eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Bedeutend ist die künftige Ungleichbehandlung von vollständig Geimpften und Ungeimpften.

WAS IN DEUTSCHLAND GILT

Nach Beschluss des Bundestages trat das so genannte "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" am 23. April 2021, in Kraft. Der Bundesrat verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Ab einer „7-Tage-Inzidenz über 100“ an drei aufeinander folgenden Werktagen im Kreis* gilt

  • Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für bundesweite Regelungen
  • Private Zusammenkünfte nur mit einer nicht haushaltzugehörigen Person (ausgenommen Kinder) pro Tag
  • nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr mit zahlreichen Ausnahmen (z.B. Art. 4 -Glaubensfreiheit- und Art. 8 GG -Versammlungsfreiheit- fallen nicht unter das IfSG; bis 24 Uhr ist Bewegung an fricher Luft erlaubt)
  • alle Freizeiteinrichtungen usw. (wie z.B. Schloss Moritzburg) wieder zu - mit einigen Ausnahmen, z.B. Freianlagen von zoologische Gärten wie das Wildgehege)
  • Kleine Geschäfte wieder zu (Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich)
  • Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig
  • Nur kontaktloser Individualsport (geregelt wie "private Zusammenkünfte")
  • Gaststätten außer Lieferung bzw. zum Mitnehmen (nicht während der Ausgangssperre!
  • Körpernahe Dienstleistungen untersagt, außer medizinische Fälle und Friseur und nur mit FFP2-Maske und nur mit Test
  • ÖPV nur noch mit FFP2-Maske

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Werktagen gilt darüber hinaus:

In Schulen ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten. 
Ausnahmen gibt es lediglich für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Diese Kinder und Jugendlichen können ihre Schulen auch oberhalb der 165er Inzidenz besuchen. Bei ansonsten geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen in den Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung eingerichtet.
Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 165 (bis 100) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen

können Kindereinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen ab dem übernächsten Tag wieder öffnen. Gleiches gilt auch für die Horte. 
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Folgen der „Bundesnotbremse“ für den Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).

WAS DARÜBER HINAUS AB 10. MAI IN SACHSEN GILT

Seit 10. Mai ist die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft und gilt bis 30. Mai 2021. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit der Verordnung in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten, aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Weiterführende Informationen dazu sind unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html zu finden.

Unabhängig von der "Inzidenz" gilt: 

  • Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. (Details siehe unter "LANDKREIS MEISSEN: KEINE IMPFPFLICHT..." weiter untenauf dieser Seite.)
  • Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.
  • Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen. 

Ab einer „7-Tage-Inzidenz über 100“ an drei aufeinander folgenden Tagen im Kreis* gilt: 

  • Siehe "was in Deutschland gilt" oben auf der Seite.
  • Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
  • Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
  • Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
  • Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. (Derzeit also nicht erlaubt! - siehe Tabelle weiter unten auf der Seite, Landkreis-Wert ist maßgebend!)

Ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (siehe Tabelle weiter unten auf der Seite, Landkreis-Wert ist maßgebend!) gilt ab dem übernächsten Tag

  • Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
  • Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
  • Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
  • Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
  • Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
  • Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
  • Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
  • Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
  • Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
  • Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
  • Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig
  • Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.

Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Kreis unter 50 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag (Derzeit also nicht erlaubt! - siehe Tabelle weiter unten auf der Seite, Landkreis-Wert ist maßgebend!)

  • Außenbereich der Gastronomie
  • Zoologische und botanische Gärten
  • kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und –sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.
  • touristische Angebote werden erlaubt bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und –nachverfolgung

Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind wieder aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.

*Kreis meint: Landkreis und kreisfreie Stadt

LANDKREIS MEISSEN

Zur aktuellen Entwicklung im Landkreis, speziell in Radeburg und Umgebung

Keine Testpflicht für vollständig geimpfte und für genesene Personen

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen (siehe § 9 Abs. 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. Die Befreiung von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. Zudem bleiben die Testpflichten im Zusammenhang mit dem Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 29 der Verordnung) bestehen.

Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen. Als Nachweis werden - jeweils mit Angabe des Testzeitpunktes - anerkannt:

  • das Laborergebnis,
  • ein ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
  • der Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, soweit in diesem der positive PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • eine Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Genesenen Personen, denen die angeführten Nachweise nicht vorliegen, wenden sich bei Bedarf bitte an ihren Hausarzt oder per E-Mail an das Gesundheitsamt des Landkreises Meißen unter der E-Mail-Adresse ga.bescheidnoSpam@kreis-meissen.de. Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen wird um Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens, des Wohnortes sowie des Geburtsdatums gebeten.

Update 18. Mai: Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 165 an fünf Werktagen in Folge unterschritten

Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen liegt am 18. Mai den fünften Werktag in Folge unter dem Wert von 165. Das Landratsamt Meißen hat daher heute eine Notbekanntmachung zu dieser Unterschreitung des Schwellenwertes auf der Website www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen veröffentlicht.

Die mit dieser Unterschreitung des Schwellenwertes verbundenen erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag – damit ab Donnerstag, 20. Mai 2021. Ab dann ist das Verbot der Durchführung von Präsenz­unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen aufgehoben. Die Durchführung von Präsenz­unterricht ist für diese Einrichtungen in Form von Wechselunterricht zulässig. Ebenfalls darf dann unter den Bedingungen des § 28 Abs. 2 SächsCoronaSchVO wieder Einzelunterricht an Kunst-, Musik- und Tanzschulen sowie durch freiberufliche Musikpädagogen stattfinden.

Die Entwicklung der "Inzidenz" im Vergleich Bund - Land - Kreis im Wochenverlauf können Sie der folgenden Tabelle entnehmen. Die Zahl der Personen, die aufgrund einen positiven PCR-Tests in behördlich angeordneter Quarantäne befinden sowie deren ebenfalls in Quarantäne befindlichen Kontaktpersonen finden Sie weiter unten auf dieser Seite - aufgeschlüsselt auf die Kommunen in unserem Verbreitungsgebiet. 

Die Zahl der gegenüber dem Vortag neu hinzugekommenen positiven PCR-Testergebnisse finden Sie ab sofort ebenfalls unten in der Tabelle "Positiv Getestete...". Leider erhalten wir weder eine statistische Aussage, wie viele Tests durchgeführt wurden, noch dazu, wieviele der positiv getesteten Personen auch Krankheitssymptome haben oder hatten. Seit 1. April ist ein inzidenzunabhängiges Kriterium eingeführt worden - die Bettenauslastung im Freistaat. Deshalb werden wir im Unterschied zum März nicht mehr die Belegungszahlen im Landkreis sondern die des Freistaates hier veröffentlichen.  Diese aktuellen Belegungszahlen finden Sie im "Wochentrend" ganz unten auf dieser Seite. 

Beim digitalen Treffen des Krisenstabes ab Dienstag, dem 18. Mai, konnte von vielen Stellen eine Entspannung der Coronalage bestätigt werden: So liegen die Inzidenzwerte von mittlerweile zwölf Städten und Gemeinden des Landkreises Meißen unter dem Wert von 100 (=0,1%). Auch im Elblandklinikum zeigt sich eine Entspannung der Lage, sowohl auf der Normal- als auch auf der Intensivstation. Lediglich die Polizei berichtete von einem weiterhin regen Versammlungsgeschehen im Landkreis. Der Krisenstab Infektionsschutz des Landkreises Meißen trifft sich auch am kommenden Dienstag. „Wir werden den Krisenstab am Dienstag nach Pfingsten noch einmal in gewohnter Form durchführen, auch um zu sehen, ob sich die Entspannung der Lage stabilisiert. Dann werden wir entscheiden, ob der Krisenstab nur noch nach Bedarf zusammenkommt“, informierte Landrat Ralf Hänsel.

Im Zeitraum vom 21.05.2021 bis 24.05.2021 sind in den überwachten Einrichtungen im Landkreis Meißen 6 Einzelfälle zu verzeichnen gewesen, darunter 5 an Schulen (keine im Einzugsgebiet) und ein Einzelfall im Altenheim Rödern. Wie die Lage in unseren Kommunen im Einzelnen aussieht, können Sie in unten stehender Tabelle finden.

7-Tage-Inzidenz

für Bund, Freistaat, Landkreis und Kommunen: Zahl der Neuinfizierten der letzten 7 Tage

Radeburg in der letzten Woche nur noch 4 Fälle · Datenquelle: Landesuntersuchungsanstalt
  Mi Do Fr Sa So Mo Di
Deutschland 73 68 67 67 64 62 58
Sachsen 88 86 87 86 82 81 70
Landkreis 92 84 87 87 80 77 72
Neu[1] 41 53 29 21 4 null 10
Radeburg 55 55 55 41 41 27 [5]
zum Vortag[2] -2 null null -1 null -1  
Moritzburg 60 [5] 72 72 72 84 [5]
zum Vortag[2] 2   1 null null 1  
Ebersbach 251 [5] 160 182 182 182 [5]
zum Vortag[2] -4   -4 1 null null  
Thiendorf 213 213 213 186 186 186 [5]
zum Vortag[2] -3 null null -1 null null  
Krankenhäuser SN              
stationär[3] 850 817 785 [5] [6] [6] 699
intensiv[4] 345 335 351 [5] [6] [6] 279

Datenquellen: Gesundheitsamt Meißen, für Krankenhäuser: Krankenhauskoordinatoren Sachsen

Die "7-Tage-Inzidenz" ist eine Zählrate, die die in den letzten sieben Tagen in einem Betrachtungsraum (Staat, Landkreis, Kommune) hinzugekommene Anzahl an positiv getesteten Fällen (unabhängig vom Krankheitsbild), ins Verhältnis zur Einwohnerzahl setzt und dann mit 100000 multipliziert. Damit entstehen vor allem in kleinen Orten schon durch wenige Einzelfälle extrem hohe Zahlen sowie extreme Schwankungen, während Großsstädte einzelne Fallzahlen leicht "wegstecken" können. Eine geeignetere Kennzahl (die in vielen anderen Ländern genutzt wird) ist die so genannte Positivenrate. Sie wird vor allem deshalb immer interessanter je mehr Symptomlose sich testen lassen. Leider gibt es zur Positivenrate lediglich wöchentliche Angaben vom RKI auf Bundes- und Landesebene, aber keine Zahlen für die Landkreise. Sachsen ist Anfang Mai mit 10% in dieser Rechnung "nur" auf Platz 4 in Deutschland und nicht Spitzenreiter. Auf Basis der Testergebnisse im Impfzentrum Radeburg läge die Positivenrate bei uns sogar nur um ca. 1%. Bei dieser Kennzahl spielt die Größe / Kleinheit der Kommune keine Rolle.

* Kontaktpersonen einschl. Reiserückkehrer
[1] Zahl der am Tag neu hinzugekommenen "Positivmeldungen" 
[2] Saldo: Neumeldungen des Tages abzgl. der 8 Tage alten Fälle

Krankenhäuser Sachsen: Die Belegungszahl der Betten auf Normalstation ist relevant für alle inzidenzunabhängig geöffneten Einrichtungen. Inzidenzunabhänge Öffung ist nur bei einer Belegungszahl unter 1300 möglich.
[3] Zahl der mit positiven PCR-Test auf Normalstation liegenden Patienten
[4] Zahl der mit positivem PCR-Test auf Intensivstation liegenden Patienten
In Sachsen gibt es ca. 25.000 Krankenhausbetten und 1477 Intensivbetten.
[5] Zum Zeitpunkt der Aktualisierung lagen die Daten nicht vor.
[6] Daten werden an Feiertagen nicht aktualisiert.

SCHNELLTESTS IN RADEBURG UND UMGEBUNG

Nach mittlerweile 19 Testtagen in sieben Wochen wurden 15 von 1438 Personen "positiv getestet". In den letzten beiden Wochen waren keine positiven Fälle mehr darunter. Die relativ hohe Testquote in Radeburg im Verhältnis zur Einwohnerzahl könnte dazu beigetragen haben, dass Radeburg am 22.04. mit 423,7 die "Spitzenposition" bei der Inzidenz im Landkreis Meißen übernahm. Diese Position wurde erst am Freitag, den 30. April, wieder "abgegeben". Danach fiel die Inzidenz in Radeburg kontinuiertlich ab und erreichte am 19. Mai mit 54,7 den niedrigsten Stand seit Beginn der Datenerfassung.Radeburg ist jetzt am Ende der Statisik im Landkreis. Die Befürworter der Tests dürfen das als einen Erfolg für sich verbuchen. Für weitergehende administrative Entscheidungen hat die örtliche Inzidenz jedoch keine Bedeutung. Obwohl Radeburg  bei diesem Wert "besser" ist als Dresden, dürfen in Dresden z.B. die Biergärten öffnen, in Radeburg aber nicht. Maßgebend ist die "Inzidenz" im Landkreis. 

  • Radeburg: Testzentrum, F.-L.-Jahn-Allee 9 (Sportzentrum)
    Keine Anmeldung, Wartezeiten einplanen! PA und Chipkarte der Krankenkasse mitbringen.
    Di + Do 09:00 - 14:00 Uhr, Mi. 12.00 - 18 Uhr
  • Radeburg: Testpunkt dm-Drogeriemarkt, Lindenweg 1a,
    Nur mit Anmeldung 035208 346628 oder online Termin buchen

Zwei Testpunkte in Moritzburg

  • Boxdorf: Kosmetikstudio Claudia Ulbrich, Dresdner Straße 23
    Nur mit Anmeldung: 0173 3945055 oder www.coronatestpunkt.de
    Mo 07:30 - 13:00 Uhr, Mi 13:00 - 18:00 Uhr, Do 07:30 - 13:00 Uhr
  • Moritzburg: Lindengarten, Schloßalle 44
    Nur mit Anmeldung: 0173 3945055 oder www.coronatestpunkt.de
    Di 07:30 - 13:00 Uhr, Fr 13:00 - 18:00 Uhr

Weitere verfügbare Orte für Schnelltests

Der Landkreis hält eine eigene Seite mit "Coronatest-Kontaktdaten" des Landkreises vor - alles einschl. Öffnungszeiten über die Feiertage - vom Gesundheitsamt bis zu den Schnelltest-Einrichtungen (einschl. Information, ob man sich vorher anmelden muss oder nicht). Darüber hinaus finden Sie auf der Seite "Coronatests in Sachsen" durch Eingabe der Postleitzahl in eine interaktive Karte "für Sie naheliegende" Schnelltestmöglichkeiten jenseits der Kreisgrenze.

Tagesaktueller Test - was ist das?

Corona-Tests im Überblick

Tagesaktuelle Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil bei dem Test ein Ergebnis schnell (in wenigen Minuten) an Ort und Stelle vorliegt, sie aber auch nur 24 stunden gültig sind. Bei einem positiv ausfallenden Test werden körperfremde Molekülstrukturen entdeckt, die von der Oberfläche des SARS-COV-2-Virus stammen können und die in aller Regel von der körpereigenen Immunabwehr durch die Bildung z.B. von Antikörpern selbst zerstört werden. Die Schnelltests müssen von geschultem Personal (zum Beispiel in einem Testzentrum) durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Im Falle eines positiven Schnelltests besteht Meldepflicht. Die Meldung erfolgt durch den testenden an das zuständige Gesundheitsamt. Die getestete Person muss sich bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses isolieren. Ist auch das PCR-Testergebnis positiv sind die Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Quarantäne zu befolgen.

Tagesaktuelle Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil die Tests (ähnlich wie ein Schwangerschaftstest) selbst durchgeführt werden können. Sie sind ebenfalls nur 24 Stunden gültig. Technisch funktioniert der Selbsttest wie ein Schnelltest. Es erfolgt ein Nachweis von molekularem Antigenmaterial. Ein Schnelltest ist ab 22. Mai nur gültig, wenn er vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur) durchgeführt wird. Ausnahme: der Test erfolgte bereits beim Arbeitgeber. "Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten." [§3a(1) C-VO] Es empfiehlt sich daher, bei Wahrnehmung eines testpflichtigen Termins (z.B. Friseur oder Click & Meet) - diese Möglichkeit zu nutzen. Für Beschäftigte, die mehrmals getestet werden müssen, gilt dies entsprechend. "Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote," erklärt das SMS. Im Falle eines positiven Selbttests gilt das selbe wie beim Schnelltest.

PCR-Tests gelten als der "Goldstandard" beim Nachweis des SARS-COV-2-Virus, denn sie sind weniger fehleranfällig als Antigentests. Sie sind aber dennoch fehleranfällig und können teilweise falsche positive oder falsche negative Resultate ergeben sowie auf nicht-infektiöse Viren­fragmente einer früheren Infektion reagieren. Das RKI schreibt: "Die RNA von SARS-CoV-2 (ist) bei vielen Patienten noch Wochen nach Symptombeginn mittels PCR-Untersuchung nachweisbar." Es ist deshalb falsch, bei den Meldezahlen von "Neuinfektionen" zu sprechen.

Antikörpertests bieten den sichersten Nachweis mit Sensitivitäten bis zu 100 % und Spezifitäten von bis zu 99,8 % (123). Dennoch kann sich das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium seit einem Jahr nicht dazu durchringen, eine Regelung für die Kostenerstattung von Testungen auf das Vorhandensein von Antikörpern durch die gesetzliche Kran­ken­ver­siche­rung zu treffen, da noch ungeklärt sei, inwieweit ein Antikörpernachweis etwas über die Immunität aussage.“ Diese Aussage erscheint aufgrund der Menge an inzwischen vorliegenden Daten fadenscheinig, weil der Nachweis von Antikörpern des Typs IgM und IgG auch und gerade bei Corona beweist, dass eine Infektion schon länger zurückliegt und man keine Neuinfektion darstellt. Man muss diesen Test also derzeit selbst bezahlen und er dient leider nur dem eigenen guten Gewissen. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch, durch Nachweis von IgG-Antikörpern von einer Quarantäne entbunden zu werden.