Coronasituation in Radeburg und Umgebung Mitte Juni 2021

*letzter aktualisierter Stand 16.06., 19.30 Uhr*

Hinweis: dieser Beitrag stellt den Stand Mitte Juni 2021 dar und wird nicht mehr aktualisiert.

Sächsische Staatskanzlei

In der Kabinettsitzung am 8.Juni in der Sächsischen Staatskanzlei wurde eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Das schnellere Erreichen der "U35-Regeln" wurde durch eine Vielzahl an Einzelregelungen erkauft.

Seit 14. Juni gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen: auch bei "Inzidenz unter 35" Vielzahl an Regelungen, aber Testpflichten werden reduziert

Die sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 7. Juni eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (im Folgenden C-VO) verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. 

Aufgrund der erneuten Feststellung einer „Pandemie von Nationaler Tragweite“ durch den Bundestag wird uns „Corona“ auch über diesen Sommer begleiten.[1] Bereits die Verlängerung des Ausnahmezustandes bis Juni war von allen Oppositionsparteien und auch von Fachverbänden heftig kritisiert worden. Die Linke sieht „Chaos und Planlosigkeit“ im Regierungshandeln. Die AfD fordert eine grundsätzliche Beendigung der Corona-Maßnahmen bis auf ein „Rastermanagement“ von Risikogruppen. Die kassenärztliche Vereinigung hielt die getroffenen Regelungen für „untauglich“.[2] Nun gehen die umstrittenen Maßnahmen sowohl im Bund als auch im Freistaat in eine weitere Verlängerung.

Geänderte Grundsätze

In der C-VO werden im Bereich der Grundsätze zwei Anpassungen vorgenommen. Die erste bewirkt, dass auch bei einer Unterschreitung der so genannten „7-Tage-Inzidenz“ von 35 im jeweiligen Kreis* fünf Tage ausreichen. Bisher waren bei dieser Stufe 14 Tage notwendig. 

Aktuell ist im Landkreis Meißen die Inzidenz von 35 bereits an 5 Tagen unterschritten, damit treten ab Inkrafttreten der neuen C-VO am 14. Juni weitere Erleichterungen in Kraft.

Die zweite Anpassung betrifft den (nur in Sachsen geltenden) Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind. Trotz medialer Panikmache[3] wurde eine kritische Intensivbetten-Belegung mit Covid-Patienten bisher zu keinem Zeitpunkt erreicht[4].

Aktuell (09.06.) sind in Sachsen nur 355 Betten auf Normalstation und 220 ITS-Betten belegt, darunter 146 mit Covid-Patienten und positiv Getesteten.

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene aufgehoben

Ab „Inzidenz  unter 35“ dürfen sich statt 10 nunmehr 50 Personen treffen.  Dies gilt für „Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden.“ Kinder, „vollständig Geimpfte“ und „Genesene“ zählen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit. Zur Gültigkeit, dem Geltungsbereich, zur Kontrollierbarkeit und Kontrollbefugnis von entsprechenden Nachweisen gibt es bisher keine rechtsverbindlichen Informationen.

Kein Abrücken von der Maskenpflicht - außer an Schulen

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht (also auch bei Inzidenz unter 35) weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Obwohl so gut wie alle Studien dazu belegen, dass es so gut wie keine Ansteckungsgefahr im Freien gibt, stützt sich das Regierungshandeln auf Indizien, die das Maskentragen bei Gedränge ratsam erscheinen lassen[5]. Dies trotz zahlreicher Studien, die generell die Unwirksamkeit bzw. sogar die Schädlichkeit von Masken belegen[6]. Zumindest an Schulen wurde denen nun Rechnung getragen.[7]
In der neuen C-VO wird lediglich die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) in ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen reduziert, sofern „alle Beschäftigten, Bewohner und Besucher als genesen oder vollständig geimpft anzusehen sind. Zur Gültigkeit, dem Geltungsbereich, zur Kontrollierbarkeit und Kontrollbefugnis von entsprechenden Nachweisen gibt es bisher keine rechtsverbindlichen Informationen.

Inzidenzbasierte Öffnungen:

Neu erlaubt ist bei „Inzidenz unter 100“

-    mit Kontakterfassung, tagesaktueller Testung und Hygienekonzept:

  • Messen, Tagungen und Kongresse 
  • Sportveranstaltungen mit Publikum 
  • touristischer Bahn- und Busverkehr, Schifffahrt im Ausflugsverkehr, Seilbahnbetrieb

-    mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung:

  • Touristische Übernachtungsangebote
  • Eheschließungen und Beerdigungen: max. 30 Personen können teilnehmen
  • Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich jetzt ohne Terminbuchung möglich
  • Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören mit Terminbuchung

-    mit Kontakterfassung:

  • Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen auch auf Außensportanlagen

Neu erlaubt sind bei „Inzidenz unter 50“

-    mit Kontakterfassung, tagesaktueller Testung und Hygienekonzept:

  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig
  • Öffnung von Hallen- und Schwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen (für Minderjährige keine Testpflicht)
  • Öffnung von Indoorspielplätzen, Zirkussen, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen

-    mit Kontakterfassung:

  • Öffnung von Mensen und Kantinen

Neu erlaubt ist bei „Inzidenz unter 35“ (voraussichtlich möglich im Landkreis Meißen ab Montag, 09.06.21)

-    mit Kontakterfassung, tagesaktueller Testung und Hygienekonzept Öffnung von

  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs 
  • Saunen, Dampfbäder- und -saunen
  • Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen

-    mit Hygienekonzept:

  • Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen 

-    mit tagesaktueller Testung:

  • Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, (Testung nur, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
  • Messen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen

-    ohne Testpflicht:

  • Besuch von Geschäften, Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Freibädern ,bei körpernahen Dienstleistungen, Kulturveranstaltungen und Zoos
  • Eheschließungen und Beerdigungen: max. 50 Personen können teilnehmen
  • Auch für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt wird die Testpflicht aufgehoben.

-    „Normalbetrieb“ (ohne Testpflicht, Nachverfolgung, Personenbegrenzung, Maskenpflicht usw.)

  • Ausübung von Sport
  • Gastronomie im Außenbereich

Redaktioneller Hinweis: Dies ist eine im Sinne besserer Verständlichkeit verkürzte, redaktionell bearbeitete und erläuterte Information zu der (zum Zeitpunkt der Erarbeitung noch nicht veröffentlichten) C-Verordnung vom 10. Juni 2020 – siehe ggf. -> [8]

Quellen:

[1] https://www.aerztezeitung.de/Politik/Bundestag-verlaengert-die-epidemische-Lage-von-nationaler-Tragweite-420417.html
[2] https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/121723/Bundestag-verlaengert-epidemische-Lage-um-weitere-drei-Monate  
[3] https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/situation-krankenhauser-sachsen-obergrenze-bettenkapazitaet-100.html   
[4] https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen 
[5] https://www.springermedizin.de/sars-cov/epidemiologie-und-hygiene/corona--wie-hoch-ist-die-ansteckungsgefahr-im-freien-/18666446 
[6] https://swprs.org/face-masks-evidence
[7] https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/252847 
[8] https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-10630  

LANDKREIS MEISSEN: Inzidenz unter 35 - was ist ab 14. Juni möglich?

Zur aktuellen Entwicklung im Landkreis, speziell in Radeburg und Umgebung

Der Landkreis Meißen lag am 8. Juni den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 35 - allerdings galt in der alten C-VO dafür noch eine 14-Tage-Regelung. Diese Regelung wird ab 14. Juni durch die auch bei den anderen Stufen gültige "5+2-Regel" ersetzt und damit wird "U35" für unseren Landkreis sofort wirklsam. Eine dem angepaste "Notbekanntmachung wird derzeit erarbeitet. Wir beabsichtigen diese zeitnah zu veröffentlichen," teilte das Landratsamt auf Nachfrage von RAZ mit. Diese wird auf der Website www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen veröffentlicht. 

Keine Testpflicht für vollständig geimpfte und für genesene Personen

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen (siehe § 9 Abs. 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. Die Befreiung von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. Zudem bleiben die Testpflichten im Zusammenhang mit dem Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 29 der Verordnung) bestehen.

Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen. Als Nachweis werden - jeweils mit Angabe des Testzeitpunktes - anerkannt:

  • das Laborergebnis,
  • ein ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
  • der Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, soweit in diesem der positive PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • eine Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Genesenen Personen, denen die angeführten Nachweise nicht vorliegen, wenden sich bei Bedarf bitte an ihren Hausarzt oder per E-Mail an das Gesundheitsamt des Landkreises Meißen unter der E-Mail-Adresse ga.bescheidnoSpam@kreis-meissen.de. Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen wird um Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens, des Wohnortes sowie des Geburtsdatums gebeten.

Wie entwickelt sich die "Inzidenz" im Landkreis weiter?

Die Entwicklung der "Inzidenz" im Vergleich Bund - Land - Kreis im Wochenverlauf können Sie der folgenden Tabelle entnehmen. Da es nicht sinnvoll erscheint, bei unseren kleinen Orten zwei- und dreistellige "Inzidenzen" zu vergleichen, wenn es sich in Wahrheit nur noch um Einzelfälle handelt, verzichten wir vorläufig auf die Darstellung der örtlichen Inzidenz sondern geben nur die Zahl der in den letzten sieben Tagen positiv getesteten Personen an - in der Tabelle unten aufgeschlüsselt auf die Kommunen in unserem Verbreitungsgebiet. 

Beim digitalen Treffen des Krisenstabes Infektionsschutz ab Dienstag, dem 25. Mai wurde deutlich, dass sich die entspannte Lage stabilisiert hat. Dies zeigt sich in den Elblandkliniken ebenso wie im Gesundheitsamt. So verlagern sich dort die Anfragen bereits hin zu anderen Themen, wie Reiserückkehrer und Hygienekonzepte. „Der Krisenstab des Landkreises Meißen wird bis auf Weiteres nicht mehr regelmäßig, sondern nur noch nach Bedarf zusammentreten“, sagte Landrat Ralf Hänsel abschließend.

Interessierte erhalten erhalten weiterhin Informationen auf der Seite Corona-Statistiken des Landkreises Meißen.

Mutmaßliches Infektionsgeschehen

"7-Tage-Inzidenz" in Bund, Freistaat und Landkreis sowie Zahl der positiv Getesteten der letzten 7 Tage in den Kommunen

Datenquelle: Landesuntersuchungsanstalt
  Do Fr Sa So Mo Di Mi
Deutschland 21 19 19 18 17 16 13
Sachsen 18 15 15 14 12 11 8
Landkreis 18 16 16 16 14 14 7
Neu[1] 7 6 4 1 null 1 null
Radeburg[2] 3 3 3 3 2 2 2
Moritzburg[2] null null null null null null null
Ebersbach[2] null 1 1 1 1 1 1
Thiendorf[2] 2 2 2 2 2 2 2

Datenquellen: Corona-Dashboard, SMS, Gesundheitsamt Meißen,

Die "7-Tage-Inzidenz" ist eine Zählrate, die die in den letzten sieben Tagen in einem Betrachtungsraum (Staat, Landkreis, Kommune) hinzugekommene Anzahl an positiv getesteten Fällen (unabhängig vom Krankheitsbild), ins Verhältnis zur Einwohnerzahl setzt und dann mit 100000 multipliziert. Damit entstehen vor allem in kleinen Orten schon durch wenige Einzelfälle extrem hohe Zahlen sowie extreme Schwankungen, während Großsstädte einzelne Fallzahlen leicht "wegstecken" können. Eine geeignetere Kennzahl (die in vielen anderen Ländern genutzt wird) ist die so genannte Positivenrate. Sie wird vor allem deshalb immer interessanter je mehr Symptomlose sich testen lassen. Leider gibt es zur Positivenrate lediglich wöchentliche Angaben vom RKI auf Bundes- und Landesebene, aber keine Zahlen für die Landkreise. Sachsen ist Anfang Mai mit 10% in dieser Rechnung "nur" auf Platz 4 in Deutschland und nicht Spitzenreiter. Auf Basis der Testergebnisse im Impfzentrum Radeburg läge die Positivenrate bei uns sogar nur um ca. 1%. Bei dieser Kennzahl spielt die Größe / Kleinheit der Kommune keine Rolle.

[1] Zahl der am Tag neu hinzugekommenen "Positivmeldungen" 
[2] Anzahl der in den letzten 7 Tagen mit PCR positiv getesteten Personen
[3] Zum Zeitpunkt der Aktualisierung lagen die Daten nicht vor.

SCHNELLTESTS IN RADEBURG UND UMGEBUNG

Achtung, Testzentrum Radeburg nur noch Dienstag und Donnerstag geöffnet!

Nach mittlerweile 27 Testtagen in 10 Wochen waren 16 von 2094 Tests "positiv". In den letzten sechs Wochen war nur ein positiver Fall zu melden gewesen. Für weitergehende administrative Entscheidungen hat die örtliche Inzidenz keine Bedeutung. Maßgebend ist die "Inzidenz" im Landkreis. 

  • Radeburg: Testzentrum, F.-L.-Jahn-Allee 9 (Sportzentrum)
    Keine Anmeldung, Wartezeiten einplanen! PA und Chipkarte der Krankenkasse mitbringen.
    Die Öffnungszeiten am Mittwoch entfallen nachfragebedingt. Die Öffnungszeiten für die kostenlosen Bürgertestungen am Dienstag und am Donnerstag bleiben weiterhin wie bisher.

    Dienstag von 9 – 14 Uhr
    Donnerstag von 9 – 14 Uhr

  • Radeburg: Testpunkt dm-Drogeriemarkt, Lindenweg 1a,
    Nur mit Anmeldung 035208 346628 oder online Termin buchen

Zwei Testpunkte in Moritzburg

  • Boxdorf: Kosmetikstudio Claudia Ulbrich, Dresdner Straße 23
    Nur mit Anmeldung: 0173 3945055 oder www.coronatestpunkt.de
    Mo 07:30 - 13:00 Uhr, Mi 13:00 - 18:00 Uhr, Do 07:30 - 13:00 Uhr
  • Moritzburg: Lindengarten, Schloßalle 44
    Nur mit Anmeldung: 0173 3945055 oder www.coronatestpunkt.de
    Di 07:30 - 13:00 Uhr, Fr 13:00 - 18:00 Uhr

Weitere verfügbare Orte für Schnelltests

Der Landkreis hält eine eigene Seite mit "Coronatest-Kontaktdaten" des Landkreises vor - alles einschl. Öffnungszeiten über die Feiertage - vom Gesundheitsamt bis zu den Schnelltest-Einrichtungen (einschl. Information, ob man sich vorher anmelden muss oder nicht). Darüber hinaus finden Sie auf der Seite "Coronatests in Sachsen" durch Eingabe der Postleitzahl in eine interaktive Karte "für Sie naheliegende" Schnelltestmöglichkeiten jenseits der Kreisgrenze.

Tagesaktueller Test - was ist das?

Corona-Tests im Überblick

Tagesaktuelle Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil bei dem Test ein Ergebnis schnell (in wenigen Minuten) an Ort und Stelle vorliegt, sie aber auch nur 24 stunden gültig sind. Bei einem positiv ausfallenden Test werden körperfremde Molekülstrukturen entdeckt, die von der Oberfläche des SARS-COV-2-Virus stammen können und die in aller Regel von der körpereigenen Immunabwehr durch die Bildung z.B. von Antikörpern selbst zerstört werden. Die Schnelltests müssen von geschultem Personal (zum Beispiel in einem Testzentrum) durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Im Falle eines positiven Schnelltests besteht Meldepflicht. Die Meldung erfolgt durch den testenden an das zuständige Gesundheitsamt. Die getestete Person muss sich bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses isolieren. Ist auch das PCR-Testergebnis positiv sind die Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Quarantäne zu befolgen.

Tagesaktuelle Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil die Tests (ähnlich wie ein Schwangerschaftstest) selbst durchgeführt werden können. Sie sind ebenfalls nur 24 Stunden gültig. Technisch funktioniert der Selbsttest wie ein Schnelltest. Es erfolgt ein Nachweis von molekularem Antigenmaterial. Ein Schnelltest ist ab 22. Mai nur gültig, wenn er vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur) durchgeführt wird. Ausnahme: der Test erfolgte bereits beim Arbeitgeber. "Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten." [§3a(1) C-VO] Es empfiehlt sich daher, bei Wahrnehmung eines testpflichtigen Termins (z.B. Friseur oder Click & Meet) - diese Möglichkeit zu nutzen. Für Beschäftigte, die mehrmals getestet werden müssen, gilt dies entsprechend. "Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote," erklärt das SMS. Im Falle eines positiven Selbttests gilt das selbe wie beim Schnelltest.

PCR-Tests gelten als der "Goldstandard" beim Nachweis des SARS-COV-2-Virus, denn sie sind weniger fehleranfällig als Antigentests. Sie sind aber dennoch fehleranfällig und können teilweise falsche positive oder falsche negative Resultate ergeben sowie auf nicht-infektiöse Viren­fragmente einer früheren Infektion reagieren. Das RKI schreibt: "Die RNA von SARS-CoV-2 (ist) bei vielen Patienten noch Wochen nach Symptombeginn mittels PCR-Untersuchung nachweisbar." Es ist deshalb falsch, bei den Meldezahlen von "Neuinfektionen" zu sprechen.

Antikörpertests bieten den sichersten Nachweis mit Sensitivitäten bis zu 100 % und Spezifitäten von bis zu 99,8 % (123). Dennoch kann sich das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium seit einem Jahr nicht dazu durchringen, eine Regelung für die Kostenerstattung von Testungen auf das Vorhandensein von Antikörpern durch die gesetzliche Kran­ken­ver­siche­rung zu treffen, da noch ungeklärt sei, inwieweit ein Antikörpernachweis etwas über die Immunität aussage.“ Diese Aussage erscheint aufgrund der Menge an inzwischen vorliegenden Daten fadenscheinig, weil der Nachweis von Antikörpern des Typs IgM und IgG auch und gerade bei Corona beweist, dass eine Infektion schon länger zurückliegt und man keine Neuinfektion darstellt. Man muss diesen Test also derzeit selbst bezahlen und er dient leider nur dem eigenen guten Gewissen. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch, durch Nachweis von IgG-Antikörpern von einer Quarantäne entbunden zu werden.