Coronasituation in Radeburg und Umgebung bis Ende Juni

Seit 14 Tagen ist die Inzidenz in Radeburg und Umgebung bei Null, im Landkreis unter 5. Aufgrund des nicht mehr vorhandenen Infektionsgeschehens und der seit Mittwoch, den 1.7.21, gültigen neuen Corona-Schutz-Verordnung werden nur noch sehr vereinzelt Tests in Anspruch genommen, was einen Weiterbetrieb des Testzentrums nicht rechtfertigt. Lesen Sie mehr dazu weiter unten im Text.

Schnelltest

Schnelltest im Testzentrum: auch falsch-positive Tests gingen in die Statistik ein. Der Fehler wurde jetzt korrigiert.

Das Kabinett hat der Fortschreibung der Corona-Regeln mittels einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung trat am 01. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die "Inzidenz unter 10" und die "Inzidenz über 100" eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.

Liegt die "Inzidenz" in einem Kreis gem. "5-Tage-Regel "(siehe unten - d.Red.) unter dem Schwellenwert von 10, entfallen die meisten Beschränkungen - mit einigen Ausnahmen, wie z.B.:

  • Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • Der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
  • Der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
  • Den Regelungen zu Großveranstaltungen,
  • Der Testpflicht* für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
  • Der Testpflicht* im Bereich der Prostitution,
  • Den Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
  • Testpflicht nur noch einmal pro Woche für Schul- und Kitabesuch

Die seit 1. Juli getende Verordnung ist hier zu finden: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html 

KEINE SCHNELLTESTS MEHR IN RADEBURG

Achtung, Testzentrum Radeburg nur noch Dienstag und Donnerstag geöffnet!

Nur dm testet noch in in Radeburg

  • Radeburg: Bürgemeisterin Michaela Ritter teilte gestern, 1. Juli,  mit: 

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    das Corona-Testzentrum Radeburg auf der Jahnallee beendet mit sofortiger Wirkung seinen Betrieb.  Aufgrund des Infektionsgeschehens und der ab heute 1.7.21 gültigen neuen Corona-Schutz-Verordnung (Testungen in vielen Bereichen nicht mehr nötig) werden die Dienstleistungen des Testzentrums nur noch sehr vereinzelt in Anspruch genommen, was einen Weiterbetrieb nicht rechtfertigt.

    Die Stadt Radeburg dankt der TSV 1862 Radeburg e.V. und dem ASB Dresden und Kamenz für die unkomplizierte und immer gute Zusammenarbeit.

  • Radeburg: Achtung! Nur wenige freie Termine!
    Testpunkt dm-Drogeriemarkt, Lindenweg 1a,
    Nur mit Anmeldung 035208 346628 oder online Termin buchen

Testpunkte in Moritzburg weiterhin in Betrieb:

  • Boxdorf: Kosmetikstudio Claudia Ulbrich, Dresdner Straße 23
    Nur mit Anmeldung: 0173 3945055 oder www.coronatestpunkt.de
    Mo 07:30 - 13:00 Uhr, Mi 13:00 - 18:00 Uhr, Do 07:30 - 13:00 Uhr
  • Moritzburg: Lindengarten, Schloßalle 44
    Nur mit Anmeldung: 0173 3945055 oder www.coronatestpunkt.de
    Di 07:30 - 13:00 Uhr, Fr 13:00 - 18:00 Uhr

Weitere verfügbare Orte für Schnelltests

Der Landkreis hält eine eigene Seite mit "Coronatest-Kontaktdaten" des Landkreises vor - alles einschl. Öffnungszeiten über die Feiertage - vom Gesundheitsamt bis zu den Schnelltest-Einrichtungen (einschl. Information, ob man sich vorher anmelden muss oder nicht). Darüber hinaus finden Sie auf der Seite "Coronatests in Sachsen" durch Eingabe der Postleitzahl in eine interaktive Karte "für Sie naheliegende" Schnelltestmöglichkeiten jenseits der Kreisgrenze.

*Keine Testpflicht für vollständig geimpfte und für genesene Personen

Vollständig Geimpfte sind Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. Die Befreiung von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. Zudem bleiben die Testpflichten im Zusammenhang mit dem Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 29 der Verordnung) bestehen.

Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen. Als Nachweis werden - jeweils mit Angabe des Testzeitpunktes - anerkannt:

  • das Laborergebnis,
  • ein ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
  • der Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, soweit in diesem der positive PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • eine Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Genesenen Personen, denen die angeführten Nachweise nicht vorliegen, wenden sich bei Bedarf bitte an ihren Hausarzt oder per E-Mail an das Gesundheitsamt des Landkreises Meißen unter der E-Mail-Adresse ga.bescheidnoSpam@kreis-meissen.de. Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen wird um Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens, des Wohnortes sowie des Geburtsdatums gebeten.

KEINE SCHUL- UND KITA-SCHLIESSUNGEN MEHR

Unterhalb einer stabilen "Inzidenz von 10" gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Diese Reglung tritt gemäß 5-Tage-Regel (s.unten -d.Red.) in Kraft. Oberhalb der "10er Inzidenz" bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche. Das sieht die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde und ab dem 1. Juli 2021 gilt.

Die Verordnung sieht zudem vor, dass oberhalb einer "Inzidenz von 100" Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen.

Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann auch oberhalb einer "Inzidenz von 100" Regelbetrieb stattfinden. Entscheidend sind jeweils die regionalen Werte in den Kreisen.

Wie bisher sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer "Inzidenz von 100" im Regelbetrieb geöffnet bleiben.

Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die "Inzidenz" im Kreis stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP 2-Maske wird nur noch "empfohlen".

Für Schulen gilt Hotspot-Regelung

Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, enthält die Verordnung eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar eine vollständige oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden - ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule.

5-Tage-Regel:

Sowohl beim Über- als auch beim Unterschreiten der Schwellwerte 10, 30, 100, 150, 160 und 200 gilt einheitlich die Regel, dass die so genannte "7-Tage-Inzidenz" in einem Kreis an fünf aufeinanderfolgenden WERKTAGEN über- bzw. unterschritten sein muss, ehe die jeweilige Regelung in Kraft gesetzt werden kann bzw. muss. Die Inkraftsetzung wird erst wirksam per Notverordnung durch das Landratsamt am übernächsten Tag. 

MASSGEBEND IST DIE INZIDENZ IM LANDKREIS

Was ist seit 1. Juli möglich?

Der Gesetzgeber hat so genannte die "7-Tage-Inzidenz" der Landkreise zum Kriterium für die Einleitung bzw. Aufhebung von Maßnahmen gemacht. Deshalb ist die "Inzidenz" der Landkreise eine für die öffentliche Information relevante Größe. 

Da der Schwellenwert im Landkreis Meißen bereits seit 14 Tagen reichlich unterschritten ist, gelten die o.g. "U10-Regeln" praktisch sofort mit Inkrafttreten der neuen Regelungen, wie übrigens in ganz Sachsen. Die in diesem Sinne maßgebende Kennzahl "Inzidenz im Landkreis Meißen" finden Sie auf der Seite Coronavirus-Statistiken des Landkreises.

Falls Sie die Zahlen im Bund-Länder-Vergleich erfahren wollen, finden Sie diesen unter diesem Link im Corona-Dashborard des Robert-Koch-Institutes (RKI)
Falls Sie die Zahlen Landkreis-Vergleich erfahren wollen, finden Sie diesen unter diesem Link im Corona-Dashborard des RKI.

Für Interessierte stehen auch die "Inzidenzen" der Kommunen zur Verfügung. Diese sind jedoch ohne Relevanz für politische Entscheidungen und in ihrer Aussagekraft ohnehin umstritten
Die Zahlen können Sie dennoch auf der Seite "Infektionsfälle Sachsen" des Freistaates täglich abrufen.

Die kommunale Statistik wies am 2. Juli für die letzten 7 Tage 4 (RKI 3) positiv Getestete für den gesamten Landkreis Meißen aus - darunter 2 in Radebeul und je ein Fall in Großenhain und Diera-Zehren. Ob einer der Getesteten erkrankt ist wurde nicht mitgeteilt.