Die meisten Einschränkungen bleiben
Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.
Obwohl unter freiem Himmel die Ansteckungsgefahr 19 mal geringer ist als in Innenräumen ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
Testintensität wird verdoppelt
Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.
Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen. Die dafür notwendige Bescheinigung kann hier heruntergeladen werden.
"Inzidenz"* nicht mehr alleiniges Maß der Dinge: Öffnungen für Getestete
Grundsätzlich wird an dem inzidenzbasierten dreistufigen System der Öffnung und der Rückfallregelung festgehalten. Das heißt: Lockerungen ab Inzidenz unter 100 - unter 50 - unter 35 - Rückfallregelungen in entgegengesetzter Richtung, wie wir es in unserem Beitrag "Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung seit dem 8. März" unter "Inzidenzabhängige Lockerunsschritte" bzw. "Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz" ausgeführt haben. Bei Inkrafttreten der Rückfallregelungen entfällt jedoch die bisherige verschärfte Kontaktbeschränkung: auch bei mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 dürfen sich nun max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen treffen.
Die Kreise erhalten ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten. Maßstab ist, dass die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Derzeit sind in Sachsen 1054 Betten auf Normalstation mit Patienten belegt, die einen positiven PCR-Test haben. In Sachsen gibt es ca. 25.000 Krankenhausbetten. Mit der inzidenzunabhängigen Öffnung verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung.
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