Alte Corona-Verordnung außer Kraft, Maskenpflicht, Abstandregeln und einige Verbote bleiben

*Update dieser Seite vom 14.6.2020, 12 Uhr*

Die Quarantäneverordnung (SächsCoronaQuarVO) gilt ab morgen, 15.6., in einer neuen Fassung, die nun unbefristet ist. Danach ist jetzt nur noch die Einreise von Personen mit Quarantänepflicht belegt, die aus einem Risikogebiet kommen. Es sei denn, die Personen können ein negatives Testergebnis vorweisen. (Link unten)

Letzte Woche war bereits die seit 1. April 2020 geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) durch eine Neufassung ersetzt worden, die noch bis 29. Juni bestehen soll.

Großveranstaltungen (mehr als 1000 Personen) bleiben bis zum 31. August 2020 im Freistaat verboten.

Für Schulen und Kindereinrichtungen weiterhin die Allgemeinverfügung bis 29. Juni (Link unten).

Blick vom Kirchturm auf die Radeburger Altstadt

Vom Kirchturm hat man den Überblick über die Radeburger Altstadt - den Überblick über den Öffnungszustand von Einrichtungen zu behalten wird zunehmend schwieriger.

Hinweis: Die unten verlinkte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der aktuell gültigen Fassung sowie die Allgemeinverfügungen sind Gesetz und von jedem einzuhalten. Die Informationen dieser Seite sind NICHT AMTLICH und stellen keine offizielle Information der Stadt Radeburg dar! Links zu offiziellen und amtlichen Seiten des Freistaats, des Landkreises und der Stadt siehe unten auf dieser Seite.

Der Freistaat Sachsen informiert (Hervorhebung durch RAZ):

Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden. Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden. 

Mundschutzpflicht und Abstandsregeln bleiben

Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten, um eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern.

Regeln für private Zusammenkünfte und Feiern

Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen. Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder angemieteten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.

Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter Auflagen möglich

Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.

Was nicht möglich ist

Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Sie sind bis zum 31. August 2020 untersagt. 

Neue Handlungsgrenze

Um auf Neuinfektionen schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. 

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.

 

Offizielle Information des Freistaates Sachsen, des Landkreises Meißen und der Stadt Radeburg

Corona-Hotline des Landkreises Meißen:

Telefon:03521 725-3435, E-Mail: Corona-Auskunft
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8 Uhr bis 15 Uhr, Dienstag 8 Uhr bis 18 Uhr sowie Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr